Grafiken und Illustrationen

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Werk oder nicht Werk – das ist die Frage

Grafiken und Illustrationen können – wie Fotos oder Texte – urheberrechtlichen Schutz genießen. Wann genau das der Fall ist, ist allerdings nicht immer klar, denn im Detail gelten sehr unterschiedliche Regelungen. Wirklich kompliziert wird es bei Layouts und Website-Designs. Nur wenn Kreative über ihre Rechte Bescheid wissen, können sie mit Auftraggebern gute Vereinbarungen darüber treffen, wie ihre Arbeit genutzt wird.

Screenshot blinde-kuh.de

Grafiken und Illustrationen sind dann durch das Urheberrecht geschützt, wenn es sich bei ihnen um ein Werk handelt. Was soll das heißen? „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind […] persönliche geistige Schöpfungen“ – so steht es im Gesetz. Dabei ist entscheidend, dass die Grafik oder Illustration individuelle Züge aufweist. Wann das der Fall ist, sagt das Gesetz nicht. Im Zweifelsfall entscheiden die Gerichte.

Orientiert an ihrer Rechtsprechung kann man Anhaltspunkte geben, was als geschützt gelten kann und was nicht. Bei Werken, die einem Zweck dienen, also etwa Gebrauchsgrafiken, ist der Gestaltungsspielraum, den die zu erfüllende Aufgabe eröffnet, gering, damit aber auch der Spielraum für „persönliche geistige Schöpfungen“. Denn geschützt ist nicht, was „jeder so gemacht hätte“, sondern das, was über das rein Handwerkliche hinausgeht.

Grafiken

Man kann beispielsweise davon ausgehen, dass die grafische Umsetzung technischer Abläufe, etwa in Bedienungsanleitungen, urheberechtlich geschützt sind – allerdings nur, wenn die Darstellung nicht nur vollständig und exakt ist, sondern der Grafiker erkennbar dazu beigetragen hat, dass sie besonders übersichtlich oder anschaulich ist. Dasselbe gilt für Piktogramme: wenn sie zum Beispiel Eigenarten historischer Gebäude umsetzen, gilt auch für sie urheberrechtlicher Schutz. Icons, wie etwa das „Drucken“-Symbol in einem Computerprogramm, genießen diesen Schutz in der Regel allerdings nicht.

Illustrationen

Illustrationen können Logos in der Werbung sein, aufwändige Bilder für ein Kinderbuch, Vignetten, um in einer Tageszeitung ein Ressort zu markieren, und vieles mehr. Manche davon, etwa die Kinderbuch-Bilder, gelten als Werke der bildenden Kunst, wodurch sie im Grunde einen weitgehenden Schutz genießen. Andere sind Gebrauchsgrafiken. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dazu geführt, dass unterschieden wird zwischen zweckgebundenen Werken, die dann Werke der angewandten Kunst sind, und zweckfreien Werken, also Werken der bildenden Kunst.

Was also als Bild fürs Wohnzimmer Schutz genießen würde, genießt diesen Schutz als Werbe-Illustration nicht. Dass für die Entscheidung, ob ein Werk geschützt ist, die Zweckbindung als Indiz genommen wird, wird von Illustratoren kritisiert. Die Gerichte argumentieren, dass es für die so genannte angewandte Kunst einen anderen gesetzlichen Schutz gibt, der in Anspruch genommen werden kann: das so genannte Geschmacksmusterrecht – dazu später mehr.

Wie schwierig es zu beurteilen ist, ob eine Illustration geschützt ist oder nicht, zeigt ein Fall, der vor einiger Zeit vor dem Oberlandesgericht Köln verhandelt wurde. Dabei ging es um den „Leonardo-Mann“, mit dem die gesetzlichen Krankenversicherer ihre Versicherungskarten schmücken. Durch die Verbindung der Leonardo-Zeichnung im Anschnitt mit einer Deutschlandfahne, die wie ein Regenbogen geformt ist, sei eine überdurchschnittliche bildnerische Gestaltung gelungen. Wahrscheinlich hätte weder die Leonardo-Zeichnung noch die Fahne allein Schutz genossen.

Informationsangebote in der rechtlichen Grauzone

Layouts werden meist als nicht schutzfähig angesehen. Es sei davon auszugehen, dass eine individuelle Schöpfungshöhe beim Layout gerade nicht erreicht werde, sagen die Gerichte. Denn wenn die Gestaltungsregeln, die im Handwerk üblich sind, angewandt würden, dann würde das jeweils zu einem ähnlichen Ergebnis führen – insbesondere deshalb, weil die Gerichte in der angewandten Kunst besonders hohe Anforderungen an eine besondere individuelle Gestaltung stellen.

Dass es auch hier Ausnahmen geben kann, zeigt der Fall eines aufwändig gestalteten Bildbands, dessen Layout ohne Genehmigung des Gestalters für einen anderen Bildband verwendet wurde. Das Landgericht München I bescheinigte diesem Layout Werkqualität – wodurch es urheberrechtlichen Schutz genießt.

Screen- und Webdesign

Screenshot trompis-zeitreise.deNoch komplizierter wird die Lage beim Screen- oder Webdesign. Denn hier müssen mindestens drei Kategorien unterschieden werden: die Seite „als solche“, die Bestandteile – Bilder, Grafiken, Texte und weiteres – und der Programmcode der Seite. Was die Seite „als solche“ angeht, sind die Anforderungen an eine Werkqualität vergleichbar denen beim Layout, also sehr hoch. Dazu kommt, dass – wie im Urheberrecht insgesamt – nicht die Idee geschützt ist, die einer Gestaltung zugrunde liegt, sondern die konkrete Gestaltung selbst.

Häufiger passiert es, dass bestimmte Teile einer Website übernommen werden – Texte, Fotos, Grafiken und Illustrationen. Für sie gelten die Regeln, die weiter oben in diesem Beitrag sowie in den Artikeln zum Urheberrechtsschutz bei Texten und Fotos erläutert sind (Links am Ende der Seite).

Webseiten als Computerprogramme?

Bisweilen wird argumentiert, Webseiten seien als Computerprogramme eigene Werke im Sinne des Urheberrechts. Das ist in zweierlei Hinsicht problematisch. Zum einen kann man sagen, dass die Programmierung lediglich dazu dient, ein konkretes Screendesign – um dessen Schutzfähigkeit es schließlich geht – im Web umzusetzen. Zum zweiten ist zwar im Gesetz nicht genauer definiert, was ein Computerprogramm ist. Jedoch fällt der einer Webseite zugrunde liegende HTML-Code wohl nicht darunter, da es sich bei HTML um eine Auszeichnungssprache und keine Programmiersprache handelt.

Screenshot kirche-entdecken.de Eine Auszeichnungssprache dient lediglich dazu, Inhalte zu formatieren und beinhaltet keinerlei Kontrollstrukturen, wie dies bei einer Programmiersprache der Fall ist. Schwieriger sieht es bei Skripten (etwa Java oder Active-X) aus, die oft in Webseiten integriert sind: Diese beinhalten solche Kontrollstrukturen. Es ist abzuwarten, wie die Gerichte hier entscheiden werden.
Wenn es sich bei Grafiken oder Illustration, Layout oder Webdesign um ein Werk handelt (s. Teile 1 und 2 dazu, wann das der Fall ist), genügt es, ihnen eine wahrnehmbare Form zu geben, damit sie urheberrechtlich geschützt sind. Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Erstellung des Werkes, das nicht extra registriert werden muss, um geschützt zu sein. Ist ein Werk erst einmal urheberrechtlich geschützt, dann gilt dieser Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers und geht somit an seine Erben oder Rechtsnachfolger über.

Allerdings muss der Schöpfer – also der Illustrator, Grafiker, Layouter, Webdesigner – im Falle eines Rechtsstreits nachweisen können, dass tatsächlich er der Urheber ist. Bei veröffentlichten und bereits auf dem Markt erschienenen Werken hilft das Urheberrecht: Eine Vorschrift besagt, dass derjenige, der auf den veröffentlichten Exemplaren als Urheber genannt ist, im Zweifel auch der Urheber ist. Dies bewirkt eine „Umkehr der Beweislast“, was bedeutet, dass ein anderer, der behauptet selbst der Urheber zu sein, diese Behauptung auch beweisen muss. Wenn ein Werk anonym oder unter einem Pseudonym erscheint, hilft diese Regelung natürlich nicht.

Geschmacksmuster

Screenshot mobbing-schluss-damit.deNeben dem Urheberrecht kann man seine Entwürfe auch nach dem Geschmacksmusterrecht schützen lassen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), wo ein deutsches Geschmacksmuster eingetragen werden muss, beschreibt es so: „Der Geschmacksmusterschutz erfasst die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Die Erscheinungsform kann sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben.“

Der Geschmacksmusterschutz, so das DPMA weiter, „gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.“ Bedingungen für den Schutz sind Neuheit – es darf kein identisches Muster vor der ersten Anmeldung veröffentlicht worden sein – und Eigenart – der Gesamteindruck, den das Muster auf den informierten Benutzer macht, muss sich von dem Gesamteindruck unterscheiden, den ein anderes Muster auf den informierten Benutzer macht.

Der Geschmacksmusterschutz muss schriftlich beim DPMA beantragt werden. Es handelt sich dabei aber um ein so genanntes ungeprüftes Recht. Das Deutsche Patent- und Markenamt überprüft also nicht, ob die genannten Bedingungen (Neuheit und Eigenart) vorliegen, sondern nur, ob ein Antrag formal korrekt ist. Erst wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, wird auch geprüft, ob die Bedingungen erfüllt sind.

Ohne Eintragung wirkt sofort nach Veröffentlichung das „nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“. Es schützt ein Geschmacksmuster für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der EU erstmals zugänglich gemacht wurde. Es muss nicht angemeldet werden und gibt dem Inhaber das Recht, Nachahmungen zu verbieten. Das DPMA selbst schreibt allerdings: „Diese Vereinfachung hat allerdings insofern eine Kehrseite, als es für den Inhaber des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Praxis unter Umständen sehr problematisch sein wird, den Nachweis des bestehenden Schutzes zu erbringen.“
Die beiden wichtigsten Rechte des Urhebers sind das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Verwertungsrecht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht sorgt dafür, dass die persönliche Bindung zwischen Urheber und Werk geschützt wird. Er erhält hierdurch – unter anderem – das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Namensnennung und das Recht, gegen Entstellungen und sonstige Beeinträchtigungen seines Werkes vorzugehen.

Zudem ist es grundsätzlich niemandem – auch nicht dem Inhaber von Nutzungsrechten am Werk – erlaubt, das Werk des Autors zu verändern. Das heißt, dass wenn ein Grafiker eine Illustration an einen Autraggeber verkauft hat, damit dieser sie etwa in einer Broschüre benutzen kann, der Auftraggeber nicht eigenmächtig diese Illustration verändern darf, ohne dass der Grafiker seine Erlaubnis erteilt.

In der Praxis ist es in den meisten Fällen selbstverständlich, dass sich ein Illustrator, Designer oder Grafiker mit den Auftraggebern darüber verständigt, ob ein Entwurf geändert wird oder nicht. Zwar kann der Gestalter das ablehnen. Aber wenn er kategorisch Änderungen ablehnt, die der Auftraggeber wünscht, wird der wohl den Entwurf kaum akzeptieren. Das hat allerdings nichts mit dem Urheberrechtsgesetz zu tun, sondern mit der Marktsituation. Nur sehr prominente Gestalter können es sich erlauben, jede Änderung an ihren Entwürfen abzulehnen.

Verwertungsrecht

Das zweite entscheidende Recht ist das Verwertungsrecht: Der Urheber kann darüber bestimmen, ob sein Werk vervielfältigt oder auf eine andere Art genutzt werden darf. Er hat zudem das Recht, an jeder wirtschaftlich relevanten Nutzung seines Werkes angemessen finanziell beteiligt zu werden (so genannter Beteiligungsgrundsatz).

Stimmt er einer Verwertung seines Werkes zu, schließt er in der Regel mit dem Auftraggeber einen Vertrag, mit dem er diesem gegen ein entsprechendes Honorar das Recht überträgt, das Werk in einer Zeitung oder in einem Buch abzudrucken, es für eine Website zu verwenden oder Ähnliches.

Dabei ist es sehr wichtig, genau zu definieren, was übertragen wird: Für welche Medien darf die Illustration genutzt werden, in welchem Umfang? Wenn der Vertragszweck zum Beispiel lediglich vorsieht, eine Illustration für eine Bedienungsanleitung zu verwenden, ist damit nicht automatisch vereinbart, dass sie im Internet veröffentlicht werden darf. Weiterhin sollte vereinbart werden, für welches Territorium das Werk genutzt werden darf. Zwar ist bei einem Webdesign klar, dass seine Verwendung nicht auf Deutschland beschränkt sein kann. Bei einem Buch oder einer Zeitschrift ist das aber sehr wohl möglich.

Weiterhin sollte der Gestalter vereinbaren, ob sein Werk bearbeitet oder verändert werden darf, und ob die Verwertung durch den Auftraggeber exklusiv erfolgt oder nicht. Wenn zum Beispiel Exklusivität vereinbart ist, darf der Schöpfer das Werk niemand anderem mehr zur Nutzung lizenzieren – und es sogar selbst nicht mehr verwenden (außer im Rahmen der gesetzlichen Schrankenbestimmungen). Ebenso wichtig ist zu entscheiden, ob der Auftraggeber die Nutzungsrechte an andere Lizenznehmer weiter übertragen darf. Darf er das, kann sich das der Urheber gesondert vergüten lassen.
Wie bei Urhebern von Texten und Musik gibt es auch für Bildautoren – also Fotografen, Grafik-Designer, Illustratoren, Karikaturisten, Pressezeichner und andere – eine Verwertungsgesellschaft: die VG Bild-Kunst. Diese Verwertungsgesellschaft nimmt für die Urheber Ansprüche wahr, die dadurch zustande kommen, dass es in gewissem Rahmen erlaubt ist, private Kopien von Werken herzustellen.

Dazu zählen die Vergütungen für Kopien, die mit Hilfe von Fotokopiergeräten oder Scannern oder mittels CD-Brennern hergestellt werden; außerdem die Vergütung dafür, dass illustrierte Werke in Bibliotheken oder durch Lesezirkeluntemehmen ausgeliehen werden. Auch die Vergütungen für die Kabelweiterleitung von Fernsehprogrammen und für die Nutzung von Abbildungen in Pressespiegeln fallen darunter.

Diese Vergütungsansprüche können nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, so dass Bildautoren mit der VG Bild-Kunst einen Wahrnehmungsvertrag abschließen müssen, um Geld aus diesem Topf zu bekommen (Link zur VG Bild-Kunst unten).

Wenn mehrere Gestalter an einem Entwurf beteiligt sind, der sich nur als Ganzes verwerten lässt, dann sind sie Miturheber. Das heißt, dass der Entwurf nur geändert, veröffentlicht und verwertet werden darf, wenn alle zustimmen. Allerdings hat die Mitbestimmung der Miturheber Grenzen: Ein Miturheber darf eine Verwertung nicht „wider Treu und Glauben“ verweigern. Dieser in der Alltagssprache kaum verwendete Ausdruck ist in Rechtsdingen durchaus üblich und bedeutet soviel wie: redlich, anständig, Rücksicht nehmend auf die schutzwürdigen Interessen anderer.

Werden Werke, die von mehreren Urhebern geschaffen wurden, verwertet, stehen die Einnahmen allen Miturhebern grundsätzlich zu den Anteilen zu, die sie auch am Werk hatten – wer die Hälfte des Designs gestaltet hat, bekommt auch die Hälfte des Honorars, wer nur für ein Drittel verantwortlich war, bekommt auch nur ein Drittel. Allerdings können die Urheber vertraglich etwas anderes vereinbaren. Dies ist meist auch sinnvoll, da es durchaus schwierig sein kann, die Anteile an der Gestaltung genau zuzuordnen.

Inzwischen ist es ein verbreitetes Phänomen: Oft tauchen Grafiken oder Illustrationen, die im Internet veröffentlicht wurden, auf anderen Websites auf, ohne dass die Urheber um Erlaubnis gefragt wurden. Dass das rechtswidrig ist, ist eindeutig – es gibt allerdings unterschiedliche Möglichkeiten, darauf zu reagieren.

Einerseits kann man die Betreiber der Webangebote auffordern, die Grafiken wieder von ihren Seiten zu nehmen. Man kann ihnen aber auch anbieten, sie gegen ein Honorar weiter zu nutzen. Immer hat man Anspruch auf Schadenersatz in Höhe einer üblichen Lizenz – das heißt in Höhe des Honorars, das eigentlich für die Veröffentlichung hätte gezahlt werden müssen. Wie bereits angesprochen, ist es nicht vollständig geklärt, welches Honorar „angemessen“ ist. Es gibt allerdings Empfehlungen, wie hoch es bei Online-Verwertungen sein sollte (siehe Hinweis zum Vergütungstarifvertrag Design in der Linkliste unten).

Sollten sich die Anbieter weigern, die Rechte zu erwerben, das Werk von der Seite zu nehmen oder den Schadenersatz zu zahlen, bleibt kein anderer Weg, als durch einen Anwalt abmahnen zu lassen und – wenn nötig – zu klagen. Eine Klage ist natürlich aufwändig und nicht jeder möchte sich die Arbeit machen. Wie man in einem solchen Fall am besten vorgeht, wird auf den Seiten von Mediafon beschrieben, einem Beratungsservice für „Solo-Selbstständige“ der Gewerkschaft Verdi (siehe Linkliste unten).

Alternative Lizenzen – Creative Commons

Man muss sich allerdings fragen, ob man in jeder Situation diesen Weg einschlagen will. Die aufstrebende Grafikerin freut sich vielleicht sogar darüber, wenn ein überregionales Magazin ihre Illustration, die sie in der Schülerzeitung veröffentlicht hat, abdrucken möchte, obwohl die Redaktion nicht dafür bezahlen will. Denn nicht jeder, der entwirft, zeichnet oder gestaltet, tut es ausschließlich, um damit Geld zu verdienen. Es gibt zahlreiche andere Motive: die reine Freude daran, weltanschauliche Gründe, der Versuch, sich auf einem bestimmten Gebiet einen Namen zu machen. Weblogs, Schülerzeitungen und private Webseiten sind das beste Beispiele dafür.

Screenshot www.hanisauLand.deWer es also anderen auf einfache Weise möglich machen will, die eigenen Werke zu nutzen, kann sie unter einer so genannten alternativen Lizenz veröffentlichen. Die deutschen Versionen der Creative-Commons-Lizenzen und die „Lizenz für Freie Inhalte“ sind die bekanntesten Beispiele für den deutschen Rechtsraum.

Bei Creative Commons können sich Kreative mit wenigen Mausklicks nach dem Baukastensystem eine Lizenz erstellen, die es anderen gestattet, ihre Schöpfungen zu nutzen – wahlweise in kommerziellen oder nur in nicht-kommerziellen Angeboten, mit der Erlaubnis das Werk zu bearbeiten oder eben nicht.

Auf diese Art kann auch der juristische Laie seine Entwürfe anderen zugänglich machen und dabei bestimmen, was sie damit tun dürfen. Als Resultat versprechen sich die Erfinder dieser Lizenzen, dass mehr Inhalte – in diesem Fall Grafiken und Illustrationen, aber auch Texte, Musik, Filme und dergleichen – für die freie Nutzung zur Verfügung stehen und damit als Reservoir für andere Kreative dienen können.

 iRIGHTS.info

 

 

Autor: Matthias Spielkamp, iRights.info

Lizenz: Creative Commons Namensnennung-Keine Bearbeitung Lizenz 2.0 Germany

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